Wohn-Riester

Seit 2008 können auch Personen die staatliche Förderung in Form der Altersvorsorgezulage in Anspruch nehmen, welche sich ein selbstgenutztes Eigenheim kaufen oder bauen. Die umgangssprachlich „Wohn-Riester“ genannte Förderung hat die offizielle Bezeichnung „Eigenheimrente“ und ist im Eigenheimrentengesetz geregelt. Gefördert werden selbstbewohnte Häuser und Eigentumswohnungen, ein dem Eigentum ähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht oder Genossenschaftswohnungen. Bei Letzteren muss die entsprechende Genossenschaft im Genossenschaftsregister eingetragen sein. Nicht gefördert werden dagegen Wochenend- und Ferienhäuser/-wohnungen sowie Immobilien im Ausland. Die Förderung kann in verschiedenen Varianten erfolgen.

Eine Möglichkeit ist, wie bei Riester Rentenverträgen auch, die Altersvorsorgezulage zu beantragen. Die Zulagenhöhe ist analog zu den Bedingungen der Riester Rente geregelt. Anstatt einer Gutschrift auf das entsprechende Rentenkapitalkonto wird diese jedoch als Tilgungsleistung für ein für den Immobilienerwerb aufgenommenes Darlehen eingesetzt. Das Darlehen muss wie bei anderen Riester-Produkten auch eine Zertifizierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhalten haben und bis spätestens zum 68. Lebensjahr des Antragstellers vollständig getilgt sein. Die Förderung ist nur für Immobilien möglich, die nach dem 31.12.2007 angeschafft wurden. Da die Riester Rente in der Rentenphase teilweise der Steuerpflicht unterliegt, fällt auch hier eine nachgelagerte Besteuerung an. So wird das geförderte Altersvorsorgekapital quasi auf einem fiktiven Konto hochgerechnet und steht dann im Rentenalter als noch zu versteuerndes Kapital offen. Hier kann der Steuerpflichtige dann wählen, ob er den gesamten zu versteuernden Betrag auf einmal zu Beginn der Rentenphase oder diesen sukzessive in maximal 25 Jahren in Teilbeträgen versteuern möchte. Bei der Einmalversteuerung müssen lediglich 70 Prozent des geförderten Kapitals versteuert werden.

Die andere Form, die Riesterförderung für Wohneigentum einzusetzen, ist, aus bereits bestehenden Riester-Verträgen das angesparte und geförderte Vermögen zu entnehmen, um damit die Anschaffung der Immobilie ganz oder teilweise zu finanzieren. Befindet sich der Vertrag noch in der Ansparphase, so muss die Verwendung des ausgezahlten Vorsorgekapitals für die Immobilie maximal einen Monat vor Beantragung der Entnahme oder spätestens ein Jahr nach Auszahlung erfolgen, damit diese prämienunschädlich bleibt. Weiterhin kann zu Beginn der Rentenphase zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr eine prämienunschädliche Entnahme erfolgen, wenn diese zur Entschuldung der Wohnimmobilie verwendet wird, wobei es dann sogar unerheblich ist, in welchem Jahr die Immobilie angeschafft wurde. Ähnlich wie bei einer Kündigung eines geförderten Rentenversicherungsvertrages führt auch der Verkauf der Immobilie dazu, dass die erhaltenen Förderungen an den Staat zurückgezahlt werden müssen, es sei denn der Steuerpflichtige investiert das Kapital mindestens in der steuerlich geförderten Höhe in eine andere selbstgenutzte Immobilie oder einen anderen Riester-Vertrag. Auch die Vermietung ist grundsätzlich prämienschädlich. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Eigentümer aus beruflichen Gründen seinen Wohnort wechseln muss. Hier setzt keine Prämienschädlichkeit ein, wenn der Eigentümer beabsichtigt, die Eigennutzung der geförderten Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab mit Vollendung des 67. Lebensjahres wieder aufzunehmen. Wird die Immobilie für diesen Zeitraum vermietet, so muss von vornherein ein befristetes Mietvertragsverhältnis geschlossen werden.


© 2011-2024 Rentenversicherung.info - Impressum - Datenschutz