Betriebliche Altersvorsorge

Von betrieblicher Altersvorsorge spricht man, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vertraglich zugesicherte Leistungen erhält, die dem Zweck einer zusätzlichen Altersvorsorge für den Arbeitnehmer dienen. Hier gibt es einige verschiedene Möglichkeiten. In den meisten Fällen geht man von einer Zusatzrente im Alter aus, betriebliche Altersvorsorge kann jedoch auch einer Absicherung gegen finanzielle Risiken, die sich bei Tod oder Invalidität ergeben, dienen. Zudem unterscheidet man zwischen einer direkten Zusage des Arbeitgebers und einer Durchführung der Vorsorge in Form einer Versicherung. Bei der direkten Zusage bildet der Arbeitgeber selbst Rückstellungen, die er seinem Arbeitnehmer dann im Rentenalter durch entsprechend vereinbarte Leistungen zukommen lässt. Der Arbeitgeber ist hierbei frei in seiner Entscheidung, wie er das rückgestellte Kapital anlegt. Die Liquidität bleibt dem Unternehmen erhalten und wird nicht an eine andere Gesellschaft abgeführt, Erträge aus der Anlage der Gelder können vom Unternehmer frei verwendet werden.

Bei Mitarbeitern, bei denen das Betriebsrentengesetz Anwendung findet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die dem Arbeitnehmer direkt zugesagte Versorgung durch den Pensionssicherungsverein gegen eine mögliche Insolvenz der Firma abzusichern. Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers übernimmt dann der Pensionssicherungsverein die Leistungspflicht der zugesagten Versorgung. Die an den Sicherungsverein für diesen Schutz zu zahlenden Beiträge trägt der Arbeitgeber. Wesentlich verbreiteter ist die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge in Versicherungsform. Hierbei leistet der Arbeitgeber entsprechende Beitragszahlungen an ein anderes, rechtlich selbständiges Unternehmen, welches sich um die Durchführung kümmert. Auch hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die Altersvorsorge kann sowohl bei einer Unterstützungskasse als auch bei einer Pensionskasse, durch eine Direktversicherung oder bei einem Pensionsfonds angelegt werden. Unterstützungskassen und auch Pensionsfonds sind verpflichtet, die Versorgungszusagen ihrer Mitglieder durch den schon erwähnten Pensionssicherungsverein abzusichern, während die Direktversicherung ein Finanzprodukt einer Versicherungsgesellschaft ist und eine Pensionskasse ein eigenständiges Versicherungsunternehmen darstellt.

Betriebliche Altersvorsorge ist für alle Personen möglich, die einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen, also Angestellte, Arbeiter und Auszubildende aber auch Vorstände von Aktiengesellschaften und GmbH-Gesellschafter, die selbst bei ihrer Firma als Geschäftsführer angestellt sind. Scheidet der Begünstigte schon vor Eintritt des Rentenalters aus dem Unternehmen aus, kann es passieren, dass seine Ansprüche auf die Versorgungsleistungen verfallen, wenn noch nicht die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist abgelaufen ist. Unverfallbare Ansprüche erwirbt der Arbeitnehmer, wenn er diese über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erworben und das 25. Lebensjahr vollendet hat beziehungsweise das 30. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2009 abgegeben wurde.

Zahlt der Arbeitgeber von sich aus keine Leistungen für eine betriebliche Altersvorsorge, so haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, mit ihrem Chef eine so genannte Entgeltumwandlung zu vereinbaren. Hierbei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehaltes, damit dieser Betrag dann direkt an eine der vorgenannten Versorgungskassen abgeführt wird. Dies hat für den Arbeitnehmer zunächst den Vorteil, dass die abgeführten Beiträge weder der Einkommenssteuer- noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Durch Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer jährlich bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei als Altervorsorge einzahlen, unter gewissen Umständen erhöht sich der Höchstbetrag um weitere 1.800,00 EUR. Wie auch bei der vom Arbeitgeber geleisteten betrieblichen Altersvorsorge gilt bei der Entgeltumwandlung die nachgelagerte Besteuerung. Es werden also die im Alter geleisteten Rentenzahlungen in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zahlungen aus Entgeltumwandlung unterliegen im Übrigen nicht der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist, sondern sind vom ersten gezahlten Beitrag an unverfallbar.


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