Die private Rentenversicherung ist ein Produkt, das von Versicherungsgesellschaften angeboten wird und von den Bedingungen und der Vertragsgestaltung denen einer Kapitallebensversicherung sehr ähnlich ist. Der Unterschied besteht hauptsächlich darin, dass bei der Rentenversicherung keine Todesfallsumme vereinbart wird und bei Abschluss deshalb auch keine Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Dabei ist eine private Rentenversicherung so gesehen überhaupt keine Versicherung im eigentlichen Sinne.
Eine Versicherung dient schließlich dazu, sich gegen finanzielle Schäden abzusichern, die durch verschiedene Risiken entstehen können. So deckt die Kraftfahrzeugversicherung Kosten ab, die zum Beispiel durch Autounfälle entstehen und eine Lebensversicherung soll mit ihrer Versicherungssumme verhindern, dass die Angehörigen des Versicherten im Falles seines Todes in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Eine private Rentenversicherung hingegen ist in erster Linie ein Sparvertrag, bei dem der Versicherte entweder durch regelmäßige Beitragszahlungen über einen längeren Zeitraum oder durch Zahlung eines entsprechend hohen Einmalbetrages ein Kapitalvermögen bei der Versicherungsgesellschaft anspart beziehungsweise anlegt. Aus diesem Vermögen erhält er ab einem vorher vereinbarten Termin, also beispielsweise zum Eintritt in den Ruhestand, monatliche Rentenzahlungen. Erwirtschaftet die Versicherungsgesellschaft mit dem Kapital ansprechende Überschüsse, wirkt sich dies positiv auf die Höhe der späteren Rente aus, generell gilt ansonsten der Höchstrechnungszins von aktuell 2,25% pro Jahr. Die klassische private Rentenversicherung beinhaltet eine Leibrente, welche bis zum Tod der versicherten Person gezahlt wird. Hier spekuliert der Versicherte quasi auf ein langes Leben, damit er mehr aus der Versicherung ausbezahlt bekommt, als er in der Ansparphase eingezahlt hat. Alternativ kann statt einer Leibrente auch eine Rentengarantiezeit unabhängig vom Tod des Versicherten vereinbart werden. Die Rentenzahlungen erfolgen dann über einen vorher festgelegten Zeitraum und werden bis zum Ende der Rentengarantiezeit an die Hinterbliebenen weitergezahlt, wenn der Versicherte in diesem Zeitraum verstirbt. Überlebt der Versicherte die Garantiezeit, erhält er danach eine Leibrente, die bis zu seinem Tod gezahlt wird. Ebenfalls kann vereinbart werden, dass die Leibrente nicht erst mit dem Tod des Versicherten endet, sondern zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt, damit die Zahlungen für diesen Zeitraum höher ausfallen. Da diese Variante nicht als Altersvorsorge im eigentlichen Sinne angesehen wird, unterliegen damit erwirtschaftete Kapitalerträge der Abgeltungssteuer. Bei vielen privaten Rentenversicherungsverträgen besteht zudem ein Kapitalwahlrecht, bei dem der Versicherte zu Beginn der Rentenzahlungsphase die Option wählen kann, sich anstatt der monatlichen Rente eine einmalige Kapitalabfindung auszahlen zu lassen. Vereinbart werden kann außerdem eine Beitragsrückgewährgarantie. Hier werden die bereits eingezahlten Beiträge im Todesfall zurückerstattet, bei Tod in der Rentenphase natürlich abzüglich bereits geleisteter Rentenzahlungen. Auch kann in den Rentenversicherungsvertrag ein Hinterbliebenenschutz aufgenommen werden, bei dem der Ehegatte oder die Kinder bei Tod des Versicherten eine Leibrente erhalten. Derartige Garantien oder zusätzliche Absicherungen kosten verständlicherweise Geld und treiben den zu zahlenden Beitrag in die Höhe beziehungsweise vermindern bei gleichem Beitrag die Höhe der späteren Rente.
Für private Rentenversicherungen mit entsprechender Zertifizierung können in Form von Riester- oder Rürup Rente staatliche Förderungen in Anspruch genommen werden. Wer auf diese Förderung verzichtet, muss seine Rentenzahlungen im Alter leider dennoch versteuern, auch wenn die Beiträge bereits aus versteuertem Einkommen geleistet wurden. Versteuert werden muss dann allerdings nur noch der Ertragsanteil. Dieser richtet sich danach, ab welchem Lebensalter des Versicherten die private Rente erstmalig gezahlt wird. Ist der Versicherte dann schon 65 Jahre alt, gelten lediglich 18 Prozent der Rentenzahlung als zu versteuernden Einkommen. Bei Beginn der Zahlungen ab dem vollendeten 55. Lebensjahr sind 26 Prozent steuerpflichtig.
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